Rechtsgrundlagen

Verankerung des Bildungs- und Erziehungsplanes für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP) im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) und im Hessischen Schulgesetz (HSchG) mit dem Ziel, den BEP fest in der pädagogischen Arbeit zu verankern und dauerhaft zur Grundlage der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder in Hessen und den Grundschulen zu machen.

Für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder

Mit der Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) zum 01.05.2018 hat das Land deutliche Akzente in Bezug auf die Qualität in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gesetzt und die zuvor ab 2014 im Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) erstmals in Kraft getretenen finanziellen Anreize für die Teilnahme von Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen sowie die Fachberatungen von Kitas an Fortbildungen zum BEP noch einmal deutlich angehoben und für die Kindertagespflege und die Fachberatungen von Schwerpunkt-Kindertageseinrichtungen (SPK) erstmals ermöglicht.

Im Gegenzug wurden die Fördervoraussetzungen angehoben.

So müssen neben weiteren Voraussetzungen wie der kontinuierlichen Beratung und Begleitung der Einrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung mindestens 25 Prozent der in der Tageseinrichtung beschäftigten Fachkräfte an einer Fortbildung zum BEP im Umfang von mindestens drei Tagen teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Kindertagespflegepersonen müssen eine mindestens dreitägige Fortbildung zum BEP absolviert haben.

Der zunächst festgelegte Stichtag zum Nachweis der erhöhten Voraussetzungen wurde im Nachhinein vom 01.03.2020 auf den 01.03.2023 verlegt, um den Trägern mehr Zeit für die Erfüllung der Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf den Nachweis der BEP-Fortbildungen zu geben.

Ziel des Landes ist es, der Praxis ein umfangreiches, bedarfsgerechtes Qualifizierungsangebot zum BEP zur Verfügung zu stellen.

Zur Unterstützung der Fachkräfte und um den hiermit verbundenen hohen Bedarf an Fortbildungen zum BEP zu bedienen, wurden die vorhandenen BEP-Module nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie aktuellen Bedarfen weiterentwickelt und die Gruppe der BEP-Multiplikatoren seit Frühjahr 2020 auf rd. 200 Personen erhöht.

Neu entwickelt wurde ebenfalls ein umfangreiches Kursangebot für die Fachberatungen zum BEP und für SPK. Neben dem Grundlagenmodul stehen nun insgesamt 8 Aufbaukurse für diese Zielgruppe zur Verfügung.

Alle Fortbildungsangebote des Landes zum BEP sind auf www.bep.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eingestellt.

Neben den Landesangeboten können auch vom Land anerkannte BEP-Fortbildungen anderer Träger besucht werden.

Die aktuelle Fassung des HKJGB sieht folgende Förderungen mittels Qualitätspauschalen vor:

Förderung der Kindertageseinrichtungen

Die im Jahr 2014 erstmals eingeführte Qualitätspauschale für die Einrichtungen wurde von 100 Euro pro Kind in der Einrichtung in jährlichen Stufen auf 300 Euro ab dem Jahr 2020 pro Kind in der Einrichtung angehoben.

Voraussetzung für die Förderung ist die Ausrichtung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung nach den Grundsätzen und Prinzipien des BEP. Außerdem muss mindestens eine  in der Einrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum BEP teilgenommen haben oder die Einrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zum BEP beraten werden. Hierzu kann das vielfältige Angebot genutzt werden.

Erstmals zum 01.03.2023 gelten erhöhte Anforderungen zur Erlangung der Qualitätspauschalen:

  • Mindestens 25 % der Fachkräfte einer Einrichtung müssen zu diesem Stichtag an einer mindestens 3 volle Tage umfassenden Fortbildung zum BEP teilgenommen haben,
  • die Einrichtung muss von einer entsprechend qualifizierten Fachberatung kontinuierlich zum BEP beraten werden
  • die pädagogische Konzeption der Einrichtung muss nach den Grundsätzen des BEP ausgerichtet sein. 

Förderung der Fachberatungen von Kindertageseinrichtungen zum BEP und für Schwerpunkt-Kitas

Für eine qualitätsvolle Arbeit der Tageseinrichtungen ist die Fachberatung von wesentlicher Bedeutung. Eine qualitativ angemessene Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in Tageseinrichtungen wird auch dadurch gewährleistet, dass die Fachkräfte der Einrichtungen kontinuierlich durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung begleitet und beraten werden.

Ab dem Jahr 2023 gilt die Fachberatung als entsprechend qualifiziert, wenn sie an

- einer entsprechenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens drei Tagen und

- im Abstand von drei Jahren an Aufbauqualifizierungen im Umfang von mindestens einem Tag teilgenommen hat.

Die Förderpauschale für die BEP-Fachberatungen wurde ab dem Jahr 2020 von vorher 500 auf 550 Euro pro beratener Kita angehoben. Fachberatungen von SPK erhalten diese Pauschale erstmals in gleicher Höhe für jede beratene Schwerpunkt-Kita.

Förderung der Kindertagespflege

Mit einer BEP-Qualitätspauschale in Höhe von 100 Euro pro in Kindertagespflege betreutem Kind soll eine erhöhte Vergütung von Tagespflegepersonen, die Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan absolviert haben, durch die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt und damit die Qualifizierung und die Arbeit der Tagespflegepersonen nach dem BEP honoriert werden.

Für den Bereich der Grundschulen

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 01.08.2015 § 15 Abs. 5 VOBGM sieht vor, dass die Zusammenarbeit der Grundschule mit dem Kindergarten im Einvernehmen mit dem Träger des Kindergartens und im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8 des Hessischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze erfolgt. Die Zusammenarbeit orientiert sich am Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen in der jeweils geltenden Fassung.

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